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Stadtverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Stadt Glückstadt

Aufgrund § 9 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten - Ladenöffnungszeitengesetz (LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten vom 02. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S.138) – jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - , wird für die Stadt Glückstadt verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) In der Stadt Glückstadt dürfen Geschäfte zum Verkauf ausschließlich der in § 1 Abs. 2 genannten Waren zwischen dem 01. März und 31. Oktober eines Jahres an höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Hiervon ausgenommen ist jeweils der Karfreitag. Am 1. Mai ist ein Verkauf nur dann erlaubt, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführt.

(2) Bei den Waren im Sinne des Abs. 1 handelt es sich ausschließlich um Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für die Stadt Glückstadt kennzeichnend sind.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an dem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden, sind an einem Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 LöffZG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Verkaufsstellen in Glückstadt, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Bäderverordnung vom 18. November 2008 liegen.

§ 3 Aushang

(1) Verkaufsstellen, die nach dieser Verordnung öffnen, haben ein für die Käuferinnen und Käufer sichtbares Schild aufzuhängen, auf dem die für den Verkauf nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Warengattungen zu bezeichnen sind, wenn sie diese Waren nicht ausschließlich oder überwiegend führen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

§ 5 Datenschutzbestimmungen

(1) Für alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben ist die Erhebung von Name, Vorname, Anschrift, ggf. Firma und Anschrift des Geschäftsinhabers gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) in der zur Zeit gültigen Fassung aus den Dateien der zuständigen Einwohnermeldeämter und Gewerbeämter zulässig.

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Glückstadt, den 23. Februar 2009

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde
Gerhard Blasberg

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 04.03.2009